Satzungsänderung – Kreiskonferenz

§ 13 – Die Kreiskonferenz

(1) Die Kreiskonferenz ist das höchste Entscheidungsgremium zwischen den Landesversammlungen Sie fasst Grundsatzbeschlüsse zur politischen Arbeit des Landesverbandes und vernetzt die Kreisverbände, die LAGen und die parlamentarische Arbeit. Sie wird auf Beschluss des Landesvorstands oder auf Antrag von 7 % der Mitglieder einberufen. Die Kreiskonferenz tagt in der Regel öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Kreiskonferenz sind:
• die Vertreter der Kreisverbände,
• drei von diesem zu benennende Mitglieder des Landesvorstandes und
• zwei von dieser zu wählende Vertreter der GRÜNEN JUGEND Sachsen, welche gleichzeitig Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen und des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen sein müssen.

(3) Pro Kreisverband wird ein Vertreter gewählt. Kreisverbände mit mehr als 40 Mitgliedern entsenden zwei, Verbände mit mehr als 100 Mitgliedern entsenden drei Vertreter. Mindestens ein Vertreter des Kreisverbandes sollte dem Kreisvorstand angehören. Die Vertreter der Kreise sind auf den Kreisversammlungen für die Dauer von mindestens einem Jahr zu wählen.

(4) Die Kreiskonferenz tagt mindestens zweimal im Jahr und wird vom Landesvorstand einberufen. Für ihre Vorbereitung und Durchführung ist der Landesvorstand verantwortlich.

(5) Die Kreiskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Übrigen werden die Bestimmungen für die Landesversammlung hinsichtlich der Meldung der Mitglieder, der Parität, der Ladungs-
und Antragsfristen, der Beschlussfassung, der Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Organisation entsprechend angewandt.

(6) Auf Beschluss des Landesvorstandes kann in eiligen Angelegenheiten eine Kreiskonferenz mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden. In diesem Fall sind Anträge bis zu 8 Tagen vor der Kreiskonferenz zulässig.

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