Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung für Landesversammlungen

1 Die Landesversammlung möge beschließen:
2 I. Die Geschäftsordnung für Landesversammlungen, welche zuletzt durch Beschluss
3 der Landesversammlung vom 03. März 2017 geändert wurde, wie folgt zu ändern:
4 1. § 1 wird wie folgt geändert:

5 a. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
6 „(1) Der Versand der Unterlagen erfolgt per Post oder auf elektronischem
7 Weg. Die Art der Versendung richtet sich nach der in der
8 Mitgliederdatenbank hinterlegten Präferenz des jeweiligen Mitglieds.“

9 b. In Absatz 2 wird das Wort „TeilnehmerInnen“ durch das Wort
10 „Teilnehmer*innen“ ersetzt.
11

12 2. 2. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Präsidium ist mindestens
13 zur Hälfte mit Frauen zu besetzen und soll die Vielfalt der Partei
14 widerspiegeln.“

15 3. § 5 wird wie folgt geändert:

16 d. In Absatz 1 wird in Satz 2 das Wort „Parteirat“ durch das Wort
17 „Landesparteirat“ und das Wort „LandesgeschäftsführerIn“ durch das Wort
18 „Landesgeschäftsführer*in“ ersetzt sowie Satz 3 wie folgt gefasst: „Die
19 Antragskommission ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen und
20 wird von der Landesversammlung bestätigt.“

21 e. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „AntragstellerInnen“ durch das Wort
22 „Antragssteller*innen“ ersetzt.

23 4. § 6 wird wie folgt geändert:

24 a. In Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
25 „(1) Antragsberechtigt sind, Kreisverbände, Ortsverbände, der
26 Landesparteirat, die Landesarbeitsgemeinschaften, die
27 Kreiskassierer*innenkonferenz, der Landesvorstand, einzelne Delegierte und
28 die GRÜNE JUGEND Sachsen.“

29 b. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „jedem“ durch die Wörter „jeder/jedem“
30 ersetzt.

31 c. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
32 „(4) Dringlichkeitsanträge müssen spätestens zu Beginn der
33 Landesversammlung bei der Antragskommission vorliegen. Sofern ein
34 Dringlichkeitsantrag nach § 10 Abs. 8 der Satzung durch Delegierte
35 gestellt wird, muss dieser durch mindestens 5 % der Delegierten
36 unterzeichnet sein. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
37 entscheidet die Landesversammlung zu Beginn der Versammlung mit einfacher
38 Mehrheit. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von
39 Dringlichkeitsanträgen sein.“

40 d. In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Einbringung“ durch „Einbringungsrede“
41 ersetzt.

42 5. In § 7 Abs. 4 wird das Wort „Versammlung“ durch das Wort „Landesversammlung“
43 ersetzt.
44 6. § 8 wird wie folgt geändert:

45 a. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Versammlung“ durch das Wort
46 „Landesversammlung“ ersetzt.

47 b. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „enthalten“ durch das Wort „enthält“
48 ersetzt.

49 c. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
50 „(4) Redelisten werden getrennt nach einer Frauenliste und einer offenen
51 Liste geführt. Die Redebeiträge werden abwechselnd aus diesen Listen
52 gezogen. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der
53 Landesversammlung zu befragen, ob die Debatte fortgeführt wird.“

54 d. In Absatz 6 werden die Wörter „einer Rednerin bzw. einem Redner“ durch die
55 Wörter „eine*r Redner*in“ ersetzt.

56 e. In Absatz 7 werden die Wörter „Jede und jeder“ durch das Wort „Jede*r“
57 ersetzt.

58 7. In § 9 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort „aufführen“ durch das Wort
59 „aufführt“ sowie in Satz 2 die Wörter „die Protokollführerin oder den
60 Protokollführer“ durch die Wörter „den/die Protokollführer*in“ ersetzt.

61 II. Inkrafttreten
62 Die Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung für Landesversammlungen, der
63 Wahlordnung, der Kassen- und Finanzordnung sowie des Urabstimmungsstatutes und
64 die Landesschiedsgerichtsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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