Anwendung Frauenstatut

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben die paritätische Besetzung von Wahllisten im bundesweit geltenden Frauenstatut verankert. Daraus ergeben sich nachfolgende Empfehlungen an Wahlversammlungen. Es gelten weiterhin die allgemeinen Grundsätze bei Personenwahlen. Das sächsische Kommunalwahlgesetz sieht keine Beschränkung von Kandidaturen auf bestimmte Plätze vor. Jede und jeder, der oder die wählbar ist, darf auf allen Plätzen kandidieren. Parteibestimmungen hebeln dieses Recht nicht aus. Der Landesparteirat empfiehlt den Kreisverbänden bei der Aufstellungen der Kandidatenlisten zu den kommunalen Wahlen im Jahr 2014 folgende Regelungen:

  1. Alle Wahllisten werden geschlechterparitätisch aufgestellt. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen Frauen grundsätzlich die ungeraden Listenplätze zustehen. Weibliche Bewerberinnen können sich auch auf gerade Listenplätze bewerben. Reine Frauenlisten sind zulässig.
  2. Gibt es keine oder eine ungenügende Anzahl von Bewerberinnen, oder werden nicht genügend Frauen gewählt, um die Maßgaben nach 1. zu erfüllen, so entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Prozedere. Dabei kann auf Verlangen von mindestens einer wahlberechtigten Frau ein Votum der Frauen der Wahlversammlung eingeholt werden.
  3. Für einige Stadträte und Kreistage stellt jeweils eine Versammlung mehrere Listen auf. Diese gelten wahlrechtlich als "miteinander verbunden" (weil sie von einer Partei kommen). Aus der Auszählung der Stimmen bei der Kommunalwahl selbst folgt, welcher Listenplatz von welcher der miteinander verbundenen Listen in das Kommunalparlament einzieht. Wahlversammlungen, die mehrere Listen wählen, sollen deswegen darauf achten, dass diese miteinander verbundenen Listen insgesamt paritätisch besetzt sind.

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